Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Tübingen

Sicher und gut gelaunt mit dem Helm unterwegs

Mit dem Fahrradhelm unterwegs © www.abus.de | pd-f

Fahrradhelme

In Deutschland besteht generell keine Helmpflicht für Radfahrende, weder im Allgemeinen noch für bestimmte Altersgruppen, in bestimmten Regionen oder bei Gruppenfahrten.

Zum Thema Helme für Radfahrer erreichen den ADFC immer wieder Anfragen. Manche möchten wissen, ob es in Deutschland eine Verpflichtung zum Tragen von Fahrradhelmen gibt – wenn nicht allgemein, so doch vielleicht in bestimmten Gegenden, für bestimmte Altersgruppen oder bei Fahrten im geschlossenen Verband.

Andere möchten sich einen Fahrradhelm kaufen und fragen nach, welches Modell der ADFC empfiehlt. Und wieder andere weisen auf Untersuchungen hin, denen zufolge Fahrradhelme keinen Zugewinn an Sicherheit bringen, und wenden sich gegen jede Beratung in Sachen „Fahrradhelm“ durch den ADFC.

Die Rechtslage

Da es keine Helmpflicht gibt, gilt nach gängiger Rechtsprechung bei Alltagsradfahrern das Fehlen eines Fahrradhelmes bei einem Unfall auch nicht als Mitverschulden.

Davon abweichend hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden, dass eine Radfahrerin ohne Helm beim Zusammenstoß mit einer geöffneten Autotür eine 20-prozentige Mitschuld trägt (Urteil vom 5. Juni 2013; Az. 7 U 11/12). Da das Urteil von anderen Oberlandesgerichten abweicht, wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die verletzte Radfahrerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Am 17. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Radfahrer ohne Helm nicht automatisch eine Mitschuld an den Folgen eines Unfalls angelastet werden kann. Damit hebt der BGH das umstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom Juni 2013 auf. Der ADFC hatte die Klägerin auf ihrem Rechtsweg unterstützt – und begrüßt die Entscheidung der Karlsruher Richter als Wiederherstellung der Rechtssicherheit.

Nach Ansicht des Gerichts bestand zum Zeitpunkt des Unfalls keine allgemeine Verkehrsauffassung und kein Verkehrsbewusstsein, dass es zum Eigenschutz erforderlich und zumutbar sei, einen Helm zu tragen.

Wer ein schnelles Pedelec fährt, auch Schweizer Klasse, S-Klasse oder S-Pedelec genannt, nutzt kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad. Daraus folgt neben weiteren Besonderheiten auch, dass Fahrerende einen geeigneten Schutzhelm tragen müssen. Unklar ist, welche Art Helm als geeignet anzusehen ist.

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