Falschparken: Klare Anweisung für Kommunen in Baden-Württemberg
Der "Falschparkererlass" ist eine Handlungsanordnung des Verkehrsministeriums zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten beim Parken. Was hat es damit genau auf sich?
Zeitgleich mit der StVO-Novelle und den beschlossenen höheren Bußgeldern hat das Verkehrsministerium im Frühjahr 2020 „im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration“ einen Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (Falschperkererlass) veröffentlicht.
Hintergrund und Zielsetzung
Mit dem sogenannten "Falschparkererlass" nehmen die Ministerien die Verkehrssicherheit in den Fokus. Betrachtet werden dabei insbesondere rücksichtsloses Verhalten und Verkehrsgefährdungen auf Geh- und Radwegen, in Kreuzungsbereichen und an Querungen durch parkende und haltende PKWs. Der Erlass stellt klar, dass Falschparken kein Kavaliersdelikt ist und dass zu Fuß Gehende wie Radfahrer*innen auf ihren Alltagswegen nicht gefährdet werden dürfen.
Mit dem Erlass weist das Ministerium die nachfolgenden Behörden zu folgenden Handlungen an:
- Sanktionsmöglichkeiten gilt es konsequent anzuwenden.
- Handlungsspielräume zur Ahndung von Falschparken gilt es voll auszuschöpfen.
- Dies gilt auch in Fällen mit erhöhtem Begründungsaufwand.
- Überwachungsschwerpunkte sind auf Brennpunkte (Querungen, Schulwege, Geh- und Radwege) zu fokussieren.
Die Kommunen sind maßgeblich verantwortlich
Zuständig für die Überwachung von Falschparkenden sind die Bußgeldbehörden sowie die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden und als Ortspolizeibehörden. Das bedeutet, dass sie selbstständige und eigenverantwortliche Ermittlungen ergreifen müssen. Eine Pflicht zum Tätigwerden der Behörden wird immer dann gesehen, „wenn durch ein konkretes Parkverhalten eine hohe Unfallgefahr hervorgerufen wird.“
Trotz des Opportunitätsprinzips (die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen) gilt der Grundsatz, dass Falschparken im Regelfall zu verfolgen ist. Die Nicht-Ahndung eines Parkverstoßes einer zuständigen Behörde bedarf einer Begründung. Alle eventuellen pauschalen Toleranzvorgaben in einer Kommune (z.B. Motorräder auf Gehwegen zu tolerieren, Toleranz auf bestimmten Straßenabschnitten) sind rechtswidrig. Der Erlass stellt auch klar, dass private Anzeigen von den Bußgeldbehörden selbstverständlich und sorgfältig zu prüfen sind.
Handlungsmöglichkeiten der Kommunen
Der Bußgeldkatalog gibt einheitliche Regelungen vor. Folgende Bußgelder weist er für das Parken auf Geh- und Radwegen aus:
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld | Punkte |
auf einem Gehweg oder Radweg geparkt … | 55 € |
|
… mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
... über 1 Stunde | 70 € | 1 |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
Erhöhte Bußgelder sind möglich und geboten
Hat ein Parkverstoß Einfluss auf den Straßenverkehr und/oder Menschen, ist eine Erhöhung des Bußgeldes vorgesehen. Wenn vorsätzlich gehandelt wird, verdoppeln sich die Regelsätze.
In der Regel gehen bei Parkverstößen mehrere Tatbestände einher, weswegen entsprechend strenger geahndet werden muss. Rad- und Gehwege sind häufig derart blockiert, dass die einzige Option für Radfahrende und Fußgänger*innen im Ausweichen besteht (55 €). Halten PKWs in zweiter Reihe, behindern sie unvermeidlich weitere Verkehrsteilnehmende. Das Bußgeld erhöht sich also von 55 € auf 70 €. Kommt es beim Ausweichen zu einem „Beinahe-Unfall“ („das ist gerade noch mal gut gegangen“), dann liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor (80 €).
Außerdem dürfen bei besonders rücksichtslosen oder leichtfertig begangenen Parkverstößen oder bei Wiederholungstäter*innen die Regelsätze erhöht werden.
Fahrtenbuch und MPU
Bei Wiederholungstäter*innen oder wenn die verantwortliche Person am Steuer nicht ermittelt werden kann, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage bereits bei einer einmaligen Begehung rechtmäßig. Eine MPU ("Medizinisch-Psychologische Untersuchung") kann als milderes Mittel vor dem Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn Falschparker die Regelungen offensichtlich nicht anerkennen oder missachten.
Liegt eine Behinderung vor, ist eine Abschleppmaßnahme geboten
Liegt durch Falschparken eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ vor, dürfen falsch geparkte Fahrzeuge von Geh- und Radwegen abgeschleppt werden.
Der Erlass stellt klar, dass das Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen, die anderen Verkehrsteilnehmer*innen behindern, geboten und rechtmäßig ist. Dabei muss es nicht zwingend zu einer konkreten Behinderung gekommen sein. Auch die negative Vorbildwirkung darf bei der Entscheidung zum Abschleppen berücksichtigt werden.
Liegt eine Behinderung vor, ist eine Abschleppmaßnahme geboten. Sie liegt dann vor, wenn:
- ein Radweg zugeparkt ist. Polizei und Ordnungsbehörde dürfen hier sofort abschleppen lassen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise auf dem Radweg geparkt ist.
- die Mindestbreite für Gehwege von 1,50 Metern (einschließlich Sicherheitsraum) unterschritten wird (Ausnahmen sind erlaubt).
- mobilitätseingeschränkte Personen und Personen mit Kinderwagen auf die Straße ausweichen müssen.
- Sollte allerdings die fahrzeugführende Person mit zumutbaren Nachforschungen ausfindig gemacht werden können, ist dieses als milderes Mittel vorzuziehen.
Fazit
Der Falschparkererlass der baden-württembergischen Ministerien gibt den verantwortlichen Städten und Kommunen eine klare Handlungsanweisung, konsequent gegen Parkverstöße vorzugehen und dabei auch die im europäischen Vergleich niedrigen Bußgelder in begründeten Fällen (Behinderung, Gefährdung) im gesetzlich vorgegeben Rahmen dauerhaft zu erhöhen.
Der ADFC fordert die sofortige konsequente Umsetzung des Erlasses, die Beendigung eventueller Tolerenanzregelungen auf kommunaler Ebene, sowie ausreichend und geschultes Überwachungspersonal.
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