Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Tübingen

Kidical Mass Stuttgart, Kind auf Fahrbahn

Junge und alte Radfahrer*innen sollen sich sicher und selbständig mit dem Rad fortbewegen können. © ADFC-BW

Forderung 6: Verkehrsgesetze müssen den Menschen in den Mittelpunkt rücken

Verordnungen und Gesetze, die unseren Verkehr regeln, wurden in den vergangenen Jahren stellenweise überarbeitet. Um die Vision Zero zu erreiche, müssen aber tiefgreifende Anpassungen am Straßengesetz und der StVO vorgenommen werden.

Es gilt, den aktuellen Rechtsrahmen, vor allem das Straßengesetz und die StVO weiterzuentwickeln. Die theoretisch vorgesehene Priorität der Verkehrssicherheit vor der Flüssigkeit des Verkehrs (VwV StVO zu §§39 bis 43) wird in der Praxis häufig nicht angewendet und durch vielfältige nachgeordnete Regelungen unterbunden.

Daher muss das komplette Regelwerk, das im Zuge der Finanzierung, Genehmigung und Planung von Verkehrsanlagen zum Tragen kommt, überprüft und angepasst werden. Außerdem muss es klare und transparente Leitlinien für die Abwägung zwischen Sicherheit und Flüssigkeit (für alle Verkehrsteilnehmenden) geben. Die Vision Zero muss für alle Entscheidungen im Verkehrssektor die oberste Priorität besitzen.

Bisher verhindert die einseitige Ausrichtung des Verkehrsrechts auf die Bedürfnisse des Kfz-Verkehrs lebenswerte Städte und Gemeinden, in denen mehr Platz für eine aktive Mobilität und für den Aufenthalt der Menschen zur Verfügung steht.Was die Bundesgesetzgebung betrifft, stellt der ADFC drei Forderungen an eine neue Verfassung für den Straßenverkehr:

  1. Ein neues Straßenverkehrsgesetz,  ausgerichtet an den Bedürfnissen aller Verkehrsteilnehmenden, mit der Vision Zero als Ziel, mit Klima- und Umwelt- und Gesundheitsschutzzielen, dem Leitbild nachhaltiger Stadt- und Verkehrsentwicklung und mehr.
  2. Eine neue fahrradfreundliche StVO und Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) mit vollständiger Abschaffung des Begründungszwangs für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen und Vorrang für die Errichtung von Radverkehrsanlagen gegenüber dem ruhenden Kfz-Verkehr, Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts und mehr.
  3. Modernisierung der relevanten Regelwerke und Richtlinien für den Radverkehr mit einer Ausrichtung an der Verkehrswende und Verkehrsplanung nach „menschlichem Maß", Ausrichtung an der Vision Zero, Vorgaben zur Verkehrsverlagerung und zu einem attraktiven Rad- und Fußverkehr und mehr.
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https://tuebingen.adfc.de/artikel/rechtsrahmen-1

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